Kabinett beschließt Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (DIHK, 09.06.2016)

Kabinett beschließt Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie
on 9. Juni 2016

Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Dabei handelt es sich um einen Gesetzes- und einen Verordnungsentwurf, mit denen jeweils mehrere bestehende Gesetze bzw. Verordnungen geändert werden sollen.

Der Entwurf des Artikelgesetzes enthält insbesondere neue Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für sogenannte Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Dafür soll es Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geben.

Der vom Kabinett beschlossene Verordnungsentwurf sieht Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und kleinere Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vor. Davon betroffen sind Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, betriebliche Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben.

Die nun von der Regierung beschlossenen Entwürfe weichen in einigen Punkten wesentlich von den ursprünglichen Vorlagen des Bundesumweltministeriums ab. Umstritten waren bislang vor allem Regelungen zum sogenannten „Abstandsgebot“, die unter anderem Fragen zum Bestandsschutz für Anlagen aufwarfen. Dies hatte auch der DIHK in seiner Stellungnahme vom Juni 2015 kritisiert. Auf die hierfür vorgesehenen Änderungen des § 50 BImSchG wurde nun komplett verzichtet. Stattdessen soll im BImSchG eine Ermächtigungsgrundlage für eine neu zu schaffende Verwaltungsvorschrift („TA Abstand“) aufgenommen werden, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für das Abstandsgebot vorgeben soll.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht (im Sinne des Immissionsschutzrechtes) darstellt. Vielmehr soll das Abstandsgebot im Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Interessen Teil der Abwägungsentscheidung der Bauplanungsbehörden sein.

Der DIHK bemängelt jedoch, dass der Gesetzentwurf nach wie vor keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung für Anlagen enthält. Auch blieb die Kritik des DIHK und anderer an der Einführung eines Anzeigeverfahrens für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen und damit einhergehender Öffentlichkeitsbeteiligungen (über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus) in den neuen Entwürfen weitgehend unberücksichtigt.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 1. Juni 2015 ist hingegen nicht mehr vorgesehen. Die Seveso-III-Richtlinie hätte eigentlich zu diesem Datum in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Daher hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit einem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bis Ende 2016 hofft die Bundesregierung nun, einer offiziellen Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zu entgehen.

Quelle: DIHK


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